Häufig gestellte Fragen

Kann ich als gesetzlich Versicherter Ihre Praxis aufsuchen?

Ja, da ich von den Primärkassen (AOK, IKK, Betriebskrankenkassen usw.) und den Ersatzkrankenkassen (BEK, TKK, DAK usw.) zugelassen bin, bezahlen diese mich im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen. In der Regel benötigen Sie dafür die Verordnung Ihres Arztes.  

Kann ich mich als Privatversicherter in Ihrer Praxis behandeln lassen?

Ja, sie benötigen ein Privatrezept eines Arztes und wir schließen einen Behandlungsvertrag mit Preisvereinbarung ab. Mit diesem können Sie mit Ihrer Versicherung abklären ob und in welchem Umfang die Behandlung erstattet wird (Verträge sind individuell). Sie entscheiden sich ob Sie die Behandlung in meiner Praxis wünschen. Sie erhalten von mir eine Rechnung und können sie bequem überweisen. Die Vergütung ist unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch ihre Versicherung nach der Behandlung durch Sie sofort fällig, auch wenn eine Erstattung der Vergütung durch Ihre Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist.

Kann ich mich als Beihilfeversicherter in Ihrer Praxis behandeln lassen?

Ja, sie benötigen ein Privatrezept eines Arztes und wir schließen einen Behandlungsvertrag mit Preisvereinbarung (Beihilfefähige Sätze, herausgegeben vom Bundesministerium des Innern decken allerdings nicht mehr die Kosten, was so vom Innenministerium gewollt ist!) ab. Wichtig: Es gelten die Sätze der Privatversicherten, es kann sein das Sie einen Teil selbst tragen müssen. Sie erhalten von mir eine Rechnung mit Kopie und können sie bequem überweisen. Die Vergütung ist unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch die jeweilige Behörde sofort fällig, auch wenn eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist.

Brauchen Sie meine Versichertenkarte?

Nein, nur der Arzt braucht sie. Der Therapeut – also z. B. ich – benötigt die Verordnung Ihres Arztes.

Wer kann eine logopädische Behandlung verordnen?

Eine logopädische Behandlung muss immer von einem Arzt verordnet werden; meistens von Kinderärzten, Hals-Nasen-Ohren-Ärzten, Phoniatern, praktischen Ärzten, Zahnärzten, Kieferorthopäden oder auch Neurologen.

Wie ist die Zuzahlung bei sprachtherapeutischen Behandlungen geregelt?

Die Zuzahlung beträgt zur Zeit 10% plus 10 Euro für diejenigen Erwachsenen, die keine Befreiung hiervon haben; Sie erhalten von mir eine Rechnung und können sie bequem überweisen. Bewahren Sie alle Quittungen über Zuzahlungen auf, damit Sie – wenn die Voraussetzungen vorliegen – einen Erstattungsantrag stellen oder den Betrag bei der Steuererklärung geltend machen können. Kinder sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.

Wie ist es bei Behandlungen, die vom Kieferorthopäden/Zahnarzt verschrieben werden?

Die Verordnung kann genau wie von z.B. ihrem Kinderarzt von einem Zahnarzt oder Kieferorthopäde ausgestellt werden und wird von Ihrer Krankenkasse/Erstattungsstelle bezahlt (s.o.)

Ist ein Sprachheilpädagoge so etwas wie ein Logopäde?

Beides sind sprachtherapeutische Berufe. Es gibt auch noch weitere. Für die Finanzierung der Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist die Zulassung wichtig (s. o.). Die Ausbildung ist bis zu einem gewissen Grad verschieden. Sprachheilpädagogen sind primär pädagogisch (erzieherisch spielend) orientiert, während Logopäden medizinisch, psychologisch, pädagogisch (in Spielform, jedoch mit symptombezogenen Therapiezielen für jede einzelne Behandlungsstunde, mit medizinisch und psychologisch orientiertem Hintergrund) orientiert sind. Außerdem ist der Praxisanteil der Logopädenausbildung wesentlich umfangreicher.